im Fokus

Steuerdeklaration, mehr als nur eine Pflicht!

"Steuern", ein Begriff, der nicht nur aufgrund des zentralschweizerischen Kantonswettbewerbs unseren Alltag begleitet, sondern auch wegen der jährlichen Steuerpflicht. Sechs Kantone vereinen verschiedene Steuergesetze und Änderungen gegenüber der Vorperiode. Eine "tour d'orisson" durch die jeweiligen Wegleitungen würde den Informationsrahmen sprengen. Der Fokus richtet sich somit auf einen "Evergreen". Wohneigentum vereint eines der grösseren Optimierungspotenziale. Mit der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung auf den 1. Januar 2020 kommt bei der direkten Bundessteuer im Rahmen der Energiestrategie 2050 eine planerische Komponente hinzu.

Steueroptimierung über den Liegenschaftsunterhalt

Abgesehen vom viel diskutierten Eigenmietwert vereint die selbstbewohnte Immobilie die steuerlichen Vorteile, dass im Vermögen die Schulden aus der Fremdfinanzierung und beim Einkommen die Schuldzinsen abgezogen werden können. Eine weitere Reduktion ergibt sich aus den Unterhaltskosten. 

Sanierung geplant? Prüfen Sie den Einsatz der Wechselpauschale.

Je nach kantonaler Auslegung führen Energiesparmassnahmen aber auch Investitionen im Bereich Umwelt- sowie Denkmalschutz zu einer Entlastung. In allen Kantonen herrscht, wie bei der direkten Bundessteuer, das Regime der Wechselpauschale (effektiv versus pauschal). Gerade hier lohnt sich eine disziplinierte Vorgehensweise. Stehen grössere Unterhalts- oder Sanierungskosten an, sind diese zu analysieren und steuertechnisch zu planen. Nicht zu vergessen ist dabei, die Aufwendungen je Steuerperiode nach Werterhalt bzw. Wertvermehrung aufzuschlüsseln. Die Akten sind geordnet aufzubewahren. Die Früchte ernten Sie beim Verkauf und der damit allenfalls zur Veranlagung gelangenden Grundstückgewinnsteuer.

Totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung direkte Bundessteuer

Die Revision der Liegenschaftskostenverordnung direkte Bundessteuer auf den 1. Januar 2020 geht mit der Energiestrategie 2050 des Bundes einher. Sie definiert die Abzüge für energiesparende Investitionen aber auch den Rückbau bei einem Ersatzneubau. Dabei entstand ein Novum. Ausgaben können auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Den Kantonen steht es frei, die Abzüge zu gewähren. Die entsprechenden Wegleitungen dienen als Informationsbasis. Vorweg: Der Kanton Luzern gehört nicht dazu.   

Linkhinweise

Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

PDF-Download

Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

PDF-Download